Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln.
2. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeige des Werbekunden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.
3. Der Werbetreibende/Kunde hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb einer Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt.
4. Wird ein Auftrag auch aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem tatsächlichen abnahmeentsprechenden Nachlass dem Verlag rück zu vergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der jeweiligen Druckzeitschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich schriftlich davon abhängig macht.
6. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhaltes oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die am Schalter der Verlagsadresse oder bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und Billigung bindend. Beilagen, die durch Format und Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung des Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
7. Platzierungswünsche können nur berücksichtigt werden, wenn die technische wie optische Gestaltung dies unter Berücksichtigung von bereits vorliegenden Anzeigenaufträgen zulässt. Platzierungsaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verlag; falls keine Platzierungsbestätigung oder feste Platzierungsvereinbarung vorliegt, steht es dem Verlag frei, die günstigste Platzierung eigenständig festzulegen.
8. Für die rechtzeitige Anlieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Liefert der Auftraggeber die Anzeigenvorlage entgegen vertraglicher Zusicherung nicht rechtzeitig an, werden ihm die abgeschlossenen und reservierten Anzeigenmillimeter dennoch berechnet. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige, wenn die Druckunterlagen einwandfrei angeliefert werden.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Ein Anspruch auf eine Zahlungsminderung besteht nur, wenn sich der Verlag damit einverstanden erklärt. Eine weitergehende Haftung des Verlages ist ausgeschlossen. Fehlende und fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
10. Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige geltend gemacht werden.
11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
12. Die jeweilige dem Auftraggeber erteilte Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Rechnungsdatum an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in banküblicher Höhe sowie Bearbeitungskosten bis EUR 5,00 ab der zweiten und folgenden Mahnungen pro Mahnung berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung der rückständigen Rechnungen zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch den Anzeigenausschnitt. Wenn Art und Umfang des Anzeigenauftrages es rechtfertigen, werden bis zu zwei Kopfbelege oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.
15. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführung und Lieferung bestellter Vorlagen und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu tragen.
16. Vom Auftragnehmer/Verlag erstellte Anzeigen bleiben sein geistiges Eigentum, es sei denn, der Auftraggeber hat die Entwurfkosten vollständig bezahlt. Werden vom Auftraggeber Anzeigen in anderen Printmedien geschaltet, die mit dem Entwurf des Auftragnehmers identisch und artverwandt (im Sinne des geistigen Eigentums) sind, so behält sich der Auftragnehmer vor, seine Leistungen in Rechnung zu stellen.
17. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 % sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungen und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber vom Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Zifferanzeigen wendet der Verlag für Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe aus Zifferanzeigen werden auf normalem Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Zifferanzeigen (bei vereinbarter Abholung durch den Kunden) werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Eine Gewähr für den Zugang übernimmt der Verlag nicht. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferdienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Vertrages, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Dem Auftraggeber steht es frei, die Druckunterlagen innerhalb dieser dreimonatigen Frist abzuholen.
20. Die Haftung des Verlages beschränkt sich in jedem Fall auf die durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckten Schäden und Deckungssummen.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile soweit zulässig Osnabrück.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen:
Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die vorstehenden Geschäftsbedingungen sowie die zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die ihm bekannte/ ausgehändigte Preisliste des Verlages an. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht für fehlerhafte Angaben, deren Überprüfung ihm mangels entsprechender Aufklärung des Auftraggebers nicht möglich ist. Der Auftraggeber steht für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese Ansprüche auf fehlerhaften Vorlagen, Unzulässigkeit von Wort- und Bildunterlagen etc. beruhen. Durch die Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent gleichzeitig, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige beziehen, zu tragen und nach Maßgaben des gültigen Anzeigentarifes auszugleichen. Der Grundpreis für Ortskunden kann von solchen Werbungstreibenden in Anspruch genommen werden, die ihren Sitz oder Niederlassung im Verbreitungsgebiet haben und für sich oder ihre Niederlassung, ohne Einschaltung eines Werbevermittlers Personal suchen, Gelegenheitsanzeigen aufgeben und ortsabhängig Waren bzw. Dienstleistungen anbieten. Sind Anzeigen des vorgenannten Kundenkreises über Werbungsvermittler abzurechnen, so gilt der Grundpreis. Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbungsvermittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsvermittler erteilt wird und Text- bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Werbungsvermittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mitteilungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Etwaige Änderungen und Stornierungen sind schriftlich und mit genauer Angabe des Textes oder der Ausgabe spätestens bis zum Anzeigenschluss, bei Beilagenaufträgen wenigstens fünf Tage vor dem Streutermin zu übermitteln. Bei Abbestellung gehen ebenfalls bereits entstandene Herstellungs-, Druck- und Vertreibungskosten zu Lasten des Auftraggebers. Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen, die erst beim Druckvorgang deutlich werden, begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz wegen ungenügenden Abdrucks. Der Verlag behält sich das Recht vor, für örtlich begrenzte Anzeigen in Sonderbeilagen oder Kollektiven oder wegen besonderer Anlässe Sonderpreise festzusetzen. Gegebenenfalls bestehende AGB des Inserenten, wonach die Abtretung von ihm gegenüber anderen stehenden Forderungen ausgeschlossen ist, finden auf diesen Vertrag keine Anwendung.